Wiedereinführung der Meisterpflicht:
Das Wichtigste in Kürze
Für insgesamt 12 “gefahrgeneigte Handwerke” soll laut Willen der Großen Koalition ab dem 1. Januar 2020 die Meisterpflicht wieder gelten. Dafür werden diese 12 Gewerke aus der Anlage B1
wieder in die Anlage A der Handwerksordnung überführt. Die Vertreter der Bundesregierung wollen dadurch die einstige Abschaffung der Meisterpflicht in diesen Gewerken im Jahr 2004
nach langen Diskussionen mit Verbänden und Berufsgenossenschaften nun wieder rückgängig
machen.
Als ausschlaggebend für die Wiedereinführung befand die Koalitionsarbeitsgruppe "Meisterbrief" in diesem Zusammenhang die Kriterien
- "Gefahrengeneigheit" und
- "Kulturgüterschutz"
Bei den betroffenen Gewerken handelt es sich konkret um folgende:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
- Betonstein- und Terrazzohersteller,
- Estrichleger,
- Behälter- und Apparatebauer,
- Parkettleger,
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
- Drechsler und Holzspielzeugmacher,
- Böttcher,
- Glasveredler,
- Schilder- und Lichtreklamehersteller,
- Raumausstatter sowie
- Orgel- und Harmoniumbauer
Warum soll die Meisterpflicht in den 12 Gewerken wiedereingeführt werden?
Die große Koalition und die Befürworter einer Wiedereinführung der Meisterpflicht verknüpfen mit der geplanten Änderung in den bezeichneten Gewerken zahlreiche Vorteile für die
Handwerksunternehmen:
- der Meisterbrief ist ein Siegel für Qualitätsarbeit, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit und Innovationskraft und soll
Handwerksunternehmen vor gering qualifizierten Mitbewerbern auszeichnen
- die Ausbildungsleistung innerhalb des dualen Systems soll wieder honoriert werden und die Ausbildungsqualität gestärkt; dem
Fachkräftemangel soll dadurch vorgebeugt werden
- das Kriterium Kulturgüterschutz stärkt Gewerke, die als immaterielles Kulturgut betrachtet werden vor Verwässerung ihrer
tradierten Fertigkeiten, z.B. im Orgelbauerhandwerk
- Was bedeutet die Wiedereinführung der Meisterpflicht für die 12 Gewerke konkret?
Dr. Carsten Linnemann, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und sein Kollege Sören Bartol, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, erklärten am
Montag in einer gemeinsamen Pressemitteilung, welche Vorteile sich durch eine Wiedereinführung der
Meisterpflicht für die betroffenen Handwerksunternehmen ergeben.
Der Meisterbrief sei “die beste Garantie für Qualitätsarbeit, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit und
Innovationskraft.” Durch eine Wiedereinführung der Meisterpflicht würden “mehr Qualität für die Kundschaft und mehr
Nachwuchs im Handwerk durch eine bessere Ausbildung” sichergestellt.
Für Gründer in den bezeichneten Gewerken bedeutet dies bei nun avisierter Verabschiedung des Vorschlags im Bundestag, dass schon ab 1. Januar 2020 die Gründung eines Unternehmens als Fliesenleger, Parkettleger oder Raumausstatter nur noch bei
Vorlage eines Meisterbriefs möglich sein wird bzw. bei Beschäftigung entsprechend qualifizierten Personals.
Bereits bestehende Unternehmen sollen von der Neuregelung nicht betroffen sein. Ihnen will man “Bestandsschutz” erteilen. In 5 Jahren soll die gefundene Neuregelung wieder überprüft
werden.
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